RAVENOL Group: Ravensberger Schmierstoffvertrieb GmbH seit 1946 und Deutsche Ölwerke Lubmin GmbH seit 2013
RAVENOL Group: Ravensberger Schmierstoffvertrieb GmbH seit 1946 und Deutsche Ölwerke Lubmin GmbH seit 2013

AGB

1. Geltungsbereich der AGB

  • Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich im Einzelfall zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

  • Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner.

2. Angebots- und Auftragserteilung , Schriftform

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Der Vertragspartner darf die Angebotsunterlagen Dritten nicht zugänglich machen, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
  • Angebote, Vereinbarungen, Auskünfte und Empfehlungen unserer Mitarbeiter sowie sonstige vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  • Erstaufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.

3. Muster- und Qualitätsangaben

  • Analysedaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerkmalen entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnis und unserer Entwicklung.
  • Muster und Proben entsprechen dem derzeitigen durchschnittlichen Ausfall der Ware, es sei denn, dass eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung für eine bestimmte Frist erfolgt. Sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Mehrkosten, die durch vom Kunden gewünschte Abweichungen von der Normalverpackungsart entstehen, hat der Käufer zu tragen. 

4. Preise 

  • Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Versandtag gültigen Preisen. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Versandtag gültigen Satz gesondert berechnet.
  • Preisänderungen bleiben – auch bei Abschluss oder Festpreisvereinbarungen vorbehalten, wenn und sobald sich für die Mineralölwirtschaft fiskalisch Abgaben (z.B. Mineralölsteuer, Altölausgleichsabgaben u. ä.), tarifgebundene Frachten, Rohstoffpreise und sonstige Kosten ändern.  

5. Lieferung, Lieferverzug 

  • Für uns sind nur schriftlich bestätigte Liefertermine/-fristen verbindlich. Diese stehen jedoch stets unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen
  • Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen haben und daraufhin selbst unverschuldet, nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden. Wir werden die Nichtbelieferung dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen und die aus dem Deckungsvertrag aufgrund der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen  Lieferung resultierenden Rechte an ihn abtreten.
  • Der Vertragspartner hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse  hinzuweisen.
  • Verzögert sich die Lieferung/ Abholung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn unser Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des Vertragspartners für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Kaufpreises, es sei denn, es ist aus den Umständen des Falles erkennbar, dass der Vertragspartner keinen Nachteil erlitten hat.

6. Höhere Gewalt 

  • Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, unvermeidbarer Rohstoffverknappung und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken oder einstellen. Für den Fall, dass das Ereignis höherer Gewalt mehr als 2 Monate andauert oder aber zur dauernden Unmöglichkeit der Leistung führt, können wir auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer, die für uns als Erfüllungsgehilfe tätig sind, auf Grund höherer Gewalt von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind. Wir haben den Vertragspartnern unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt zu benachrichtigen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Der Vertragspartner kann uns nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind dem Vertragspartner bereits erbrachte Vorleistungen zu erstatten.
  • Reichen in den Fällen höherer Gewalt die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

7. Umgang und Behältnisse 

  • Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren seinem Kunden entsprechende Daten zu übermitteln.

  • Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und befördert werden.

  • Nach der vereinbarten Überlassungsdauer sind Leihgebinde unverzüglich restentleert frachtfrei an unser Lager zurückzuliefern. Sie dürfen nicht anderweitig verwendet oder verunreinigt werden. Der Vertragspartner haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Leihgebinde in seinem Gewahrsam, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebene Leihgebinde werden dem Vertragspartner mit dem Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

8. Gefahrübergang

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ im Sinne der jeweils aktuellen Incoterms vereinbart.
  • Wir sind nicht verpflichtet, dem Vertragspartner die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen, sofern ein Zeitpunkt für die Abnahme vereinbart wurde.
  • Die Gefahr  geht auch bei frachtfreier oder cif-Lieferung wie folgt auf den Käufer über: Beim Versendungskauf eines Kaufmanns erfolgt der Gefahrenübergang, wenn Güter zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Bei Verkauf an private Endkunden erfolgt der Gefahrenübergang mit Besitzerlangung des Käufers. Verzögern sich der Versand und/oder Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen oder kommt der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr in diesen Fällen auf den Käufer über.

9. Mängelrüge

  • Der Vertragspartner hat Ware und Verpackungen nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich zu rügen. 
  • Mängelrügen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung schriftlich und detailliert angemeldet werden, jedoch keinesfalls später als 10 Tage nach Erhalt der Lieferung, andernfalls gilt die Ware als vom Vertragspartner genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  • Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  • Bei Qualitätsbeanstandungen ist uns unverzüglich ein Muster von mindestens 1 Liter einzusenden, die Restbestände im Originalgebinde, ggf. auch im Gebrauch befindliche Waren sind sicherzustellen.  Ferner ist uns bei Bedarf die Möglichkeit einzuräumen, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung vor Ort vorzunehmen.
  • Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn uns eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist, außer bei bestimmungsgemäßer Be- oder Verarbeitung der Ware. Für Ware, die mit einem offensichtlichen Mangel oder nach Entdeckung eines verdeckten Mangels ohne unsere Zustimmung weiter verarbeitet oder veräußert wurde, entfällt jegliche Haftung.
  • Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.
  • Für den Fall, dass in Abweichung von Ziff. 8. a. eine andere Lieferung als „ab Werk“ vereinbart ist, hat der Vertragspartner Transportschäden gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

10. Mängelhaftung

  • Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Vertragspartners Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft oder grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund von Verletzungen an Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Sonstige Haftung

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 10. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei  Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  • Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Zahlungsbedingungen

  • Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Vertragspartner zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. 
  • Der Vertragspartner ist nur dann zur Aufrechnung sowie zur Ausübung eines Pfand- und / oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 
  • Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.
  • Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig.
  • Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir befugt, unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners oder begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit gefährdet wird. In diesem Falle können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen unsere Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.

13. Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Vertragspartner geschuldeten Beträgen zu verrechnen. 
  • Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  • Der Vertragspartner  ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall des Widerrufes der Einzugsermächtigung, haben wir ein Herausgaberecht bezüglich der Dokumente aus der die abgetretene Forderung hervorgeht, zum Zwecke der Offenlegung der Abtretung und eigenem Einzug. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Vertragspartner bestehen.
  • Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Vertragspartner und wir uns einig, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Vertragspartner für uns.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner. 
  • Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

14. Datenspeicherung

           Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene   Daten über den Vertragspartner.

15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

  • Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  • Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  • Bei Vereinbarung von Incoterms gilt die jeweils aktuelle Fassung.
  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

          Stand: 21.06.2016­

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